Satzung - SV_Marzoll_Haupt

Marzoller Sportverein e.V.
Direkt zum Seiteninhalt

Satzung

Über uns

Satzung des Marzoller Sportvereins

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Marzoller Sportverein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bad Reichenhall – Marzoll. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 - Zweck

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, und zwar durch Pflege und Förderung des Amateursports und insbesondere der Jugendarbeit.

2.    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

4.    Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 4 - Verlust der Mitgliedschaft, Maßregelung

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2.    Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3.    Ein Mitglied kann aus dem ausgeschlossen werden,


a.    wenn der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird,

b.    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wegen grober und wiederholten Verstöße gegen die Satzung oder groben unsportlichen Verhaltens.

4.    Der Ausschluss erfolgt im Falle a) durch den Vorstand, im Falle b) durch den       Vereinsausschuss.

5.    Gegen ein Mitglied können aus den in Abs. 3 b) genannten Gründen nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:


a.    Verweis,

b.    zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins, jedoch längstens für ein Jahr.

6.    Beschlüsse nach Abs. 3) und 4) sind dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


§ 5 - Organe des Vereinsausschuss

Vereinsorgane sind
1.die Mitgliedsversammlung,
2.der Vereinsausschuss,
3.der Vorstand.


§ 6 - Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält oder wenn sie von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes beantragt wird.

2.    Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen durch Veröffentlichung im Reichenhaller Tagblatt unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung, und zwar mindestens eine Woche vorher.

3.    Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4.    Die Mitgliederversammlung beschließt über

5.    den Vereinsbeitrag

6.    die Wahl und die Entlastung des Vorstands

7.    die Wahl und die Entlastung des Jugendwarts, des 2. Schriftführers, des 2. Kassiers und der Kassenprüfer

8.    Satzungsänderungen

9.    Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichen Vereinsvermögen sowie

10. alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

11. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind oder wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen muss die Dringlichkeit einstimmig beschlossen werden.

12. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Wenn nicht mindestens zehn Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen, wird offen abgestimmt.


§ 7 - Vereinsausschuss

1.    Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den Abteilungsleitern, dem Jugendwart, dem 2. Schriftführer und dem 2. Kassier.

2.    Der Vereinsausschuss beschließt über

- die Genehmigung des Haushaltsplanes

- den Abschluss von Verträgen, die grundsätzliche Bedeutung für den Verein haben,

- die Aufnahme von Darlehen,

- die Bildung und Auflösung von Abteilungen,

- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- den Ausschluss von Mitgliedern im Falle des § 4 Abs. 3 b) der Satzung,

- alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.

3.    Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstands statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn es drei Ausschussmitglieder schriftlich beantragen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 8 - Vorstand

1.    der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

2.    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

3.    Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt die Geschäfte, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses zugewiesen sind. Der Vorsitzende trifft Entscheidungen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen oder deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig ist.

4.    Der Vorstand kann für die Bearbeitung von Sonderaufgaben Ausschüsse mit beratender Tätigkeit bilden, die die Entscheidung vorbereiten. Der Vorstand und der Vorsitzende können Aufgaben an Abteilungsleiter delegieren.


§ 9 - Abteilungen

1.    Für die im Verein vertretenen Sportarten werden Abteilungen gegründet.

2.    Die Abteilungen wählen in Abteilungsversammlungen einen Abteilungsleiter, soweit erforderlich einen stellvertretenden Abteilungsleiter, einen Jugendwart, einen Schriftführer und einen Kassier. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gilt § 5 entsprechend.

3.    Für Abteilungsleiter sind den Organen des Vereins für ihre Abteilung verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4.    Die Abteilungsleiter vertreten den Verein nicht nach außen. Rechtsgeschäfte der Abteilungen mit Dritten bedürfen der Zustimmung des Vorsitzendes oder der stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. § 8 Abs. 2).

5.    Abteilungen sind nach vorheriger Zustimmung des Vorstands berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag oder einen Aufnahmebeitrag zu erheben, der der Abteilung verbleibt.

6.    Abteilungen können mit Zustimmung des Vereinsausschusses eine eigene Kasse führen. Für die Kassenführung ist der Abteilungsleiter dem Vorstand verantwortlich. Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Vorstand und den Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren und die Weisung des Vorstands auszuführen. Die Aufnahme eines Darlehens einschließlich der Überziehung eines Bankkontos bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands bzw. des Vereinsausschusses.


§ 10 - Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Vereinsausschusses und der Abteilungsversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§ 11 - Auflösung des Vereinsausschuss

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.    Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn es

3.    der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder

4.    zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich beantragen.

5.    Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist.

6.    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und wird innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, so ist diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Reichenhall, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendungen für die Förderung des Sports im Sinne des § 52 AO 1977.


§ 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliedersammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Beschluss: Mitgliederversammlung 13.03.1987

Zurück zum Seiteninhalt